Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.